© Daniel Vujnovic 2012-2018
Fragen und Antworten
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1.
Warum sollte ich überhaupt ein Kfz-Gutachten machen lassen?
2.
Wozu braucht man im allgemeinen einen Kfz-Sachverständigen?
3.
Wer kommt für die Kosten des Gutachtens auf?
4.
Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?
5.
Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallverursachers einen eigenen
Sachverständigen mit der Schadenfeststellung beauftragt?
6.
Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadenfällen?
7.
Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden einen Kostenvoranschlag in
meiner Reparaturwerkstatt einzuholen?
8.
Was kostet ein Kfz-Gutachten?
9.
Was empfiehlt der Sachverständige der täglich mit Unfällen zu tun hat?
Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?
10.
Was steht mir als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall zu?
11.
Was ist zu tun, wenn ich mich nicht mehr in der Nähe meines beschädigten Fahrzeugs
befinde? Ist eine Gutachtenerstellung auch ohne Fahrzeughalter vor Ort möglich?
1. Warum sollte ich überhaupt ein Kfz-Gutachten machen lassen?
Ganz wichtig: Zur Beweissicherung!
Bei strittigem Unfallhergang ist die Beweissicherung sehr wichtig. Aber auch bei einem
vermeintlich eindeutigen Schaden kann der Verursacher hinterher seine Meinung zum
Unfallgeschehen ändern und auf einmal ist die Schuldfrage nicht geklärt.
Durch ein Gutachten sind die Beweise gesichert und es kann gleich nach Besichtigung
mit der Reparatur begonnen werden.
2. Wozu braucht man im allgemeinen einen Kfz-Sachverständigen?
-Schadensfeststellung nach einem Verkehrsunfall
-Ermittlung von Schadenhöhe, Wertminderung, Wiederbeschaffungswert und Restwert
-Beweissicherung bei strittigem Unfallhergang
-Fahrzeugbewertungen (Wertgutachten)
-Odltimergutachten
-Unfallrekonstruktion
3. Wer kommt für die Kosten des Gutachtens auf?
Bei einem unverschuldeten Unfall trägt grundsätzlich der Schädiger bzw. die eintretende
Haftpflichtversicherung auch die Kosten des Kfz-Sachverständigen, da nach ständiger
Rechtsprechung des BGH`s die Kosten für ein Gutachten zum Schaden zählen, der
dem Geschädigten zu ersetzen ist.
4. Gibt es Ausnahmen von dieser Kostentragungspflicht?
Handelt es sich bei dem Schaden für den Laien ersichtlich um einen Bagatellschaden
(Faustregel unter 700,00€), kann die Einschaltung eines Sachverständigen entbehrlich
sein. In diesen Fällen zahlt die Versicherung den Gutachter in der Regel nicht.
Uns stellt sich dazu nur die Frage ob es dem Laien ersichtlich ist, ob mit Sicherheit
unter/hinter dem sichtlich beschädigten Bauteil nicht doch noch etwas beschädigt ist? In
nahezu allen Fällen handelt es sich heutzutage nicht um einen Bagatellschaden. Sollte
dies doch einmal der Fall sein, erstellen wir automatisch den preisgünstigeren
Kostenvoranschlag um Ihnen keine unnötigen Kosten entstehen zu lassen.
5. Reicht es nicht aus, wenn die Versicherung des Unfallgegners einen eigenen
Sachverständigen mit der Schadensfeststellung beauftragt?
Der Geschädigte ist gut beraten, wenn er immer auf Einschaltung eines unabhängigen
Sachverständigen besteht. Der Sachverständige der Versicherungsgesellschaft arbeitet
schließlich bei der Versicherung, die den Schaden letztlich zu bezahlen hat. Der
Geschädigte sollte daher einen Sachverständigen seines Vertrauens beauftragen, der
sicherstellt, dass auch Wertminderung und Nutzungsausfall neben dem reinen
Blechschaden richtig ermittelt werden.
Dies ist speziell bei fiktiver Abrechnung (den Schaden auszahlen lassen) für den
Geschädigten wichtig, zumal es auch teilweise unterschiedliche Berechnungsmethoden
und Ermessensspielraum der Instandsetzungszeiten gibt.
6. Wer trägt die Kosten für den Sachverständigen bei Kaskoschadensfällen?
Bei Kaskoschäden schickt in der Regel die Versicherung einen eigenen
Sachverständigen, wozu sie auch das Recht hat. Ist man mit der Schadensfeststellung
nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit der Anrufung eines sogenannten
Sachverständigenverfahrens. In diesem Verfahren beauftragt der Geschädigte einen
Sachverständigen seines Vertrauens. Beide Gutachten werden dann von einem
Obergutachter bewertet. Einige Rechtschutzversicherer übernehmen die im
Sachverständigenverfahren anfallenden Kosten.
7. Ist es nicht günstiger, bei einem einfachen Schaden lediglich einen
Kostenvoranschlag in einer Reparaturwerkstatt einzuholen?
Der Geschädigte, der sich nur auf den Kostenvoranschlag seiner Werkstatt verlässt,
erlebt häufig böse Überraschungen. So hat der Kostenvoranschlag später keine
beweissichernde Funktion. Zumeist fehlt auch eine Aussage zur Wertminderung. Erst
der Sachverständige kann erkennen, ob es sich tatsächlich um einen geringfügigen
Schaden handelt. Häufig sind bei einem vermeintlich leichten Blechschaden nicht
erkennbare oder tragende Teile beschädigt bzw. bei einem auf den ersten Blick sehr
erheblichen Schaden können die Reparaturkosten minimal sein. In jedem Fall also fährt
der Geschädigte bei Einschaltung eines unabhängigen und qualifizierten Sachver-
ständigen auf Nummer sicher.
8. Wie kostet ein Kfz-Gutachten?
Bei einer Beschädigung des Fahrzeugs (z.B. Unfall) rechnen die meisten Kfz-Sachver-
ständigen überwiegend auf Grundlage der ermittelten Schadenhöhe ab, daher kann
pauschal keine Zahl genannt werden. Wir stellen unsere Gebührenrechnung nach der
aktuellen BVSK-Tabelle, welche allgemein anerkannt ist. Die Abrechnung stellt sicher,
dass auch bei kleinen Schäden das Gutachten bezahlbar bleibt. Der Preis für eine
Gebrauchtwagenschätzung geht nach Arbeitsaufwand. Ein Standard PKW, den man
z.B. für das Finanzamt aus den Firmenbüchern nimmt, stellt einen deutlich geringeren
Aufwand dar, als z.B. die Bewertung eines Oldtimers oder von Spezialfahrzeugen wie
z.B. einer Harley Davidson, welche längere Recherchen benötigen.
9. Was empfiehlt der Kfz-Sachverständige, der täglich mit Unfällen zu tun hat?
Wie soll man sich nach einem Unfall verhalten?
Bewahren sie zunächst Ruhe. Das Wichtigste ist, das Kennzeichen vom
Unfallverursacher zu notieren. Mit diesem können wir in sehr kurzer Zeit die gegnerische
Versicherung zu diesem Fahrzeug ausfindig machen. Notieren Sie sich Unfalldatum,
Unfallort, beteiligte Personen, Zeugen und den Schadenhergang, gegebenenfalls mit
Skizze. Sofern dem Verursacher bekannt, auch seine Versicherung und
Versicherungsnummer. Kleiner Tipp, falls sie nichts zum Schreiben dabei haben. In der
heutigen Zeit hat nahezu jedes Mobiltelefon ein Fotoapparat integriert. Fotografieren Sie
das Kennzeichen des Verursachers und die Fahrzeuge aller Beteiligten (als Übersicht)
bevor diese zur Seite gefahren werden. Lassen Sie sich nicht durch den Unfallgegner,
Polizei, Zeugen oder Versicherungen einschüchtern. Beauftragen Sie einen
Rechtsanwalt Ihres Vertrauens und achten Sie auf Einschaltung eines qualifizierten
unabhängigen Sachverständigen.
10. Was steht mir als Geschädigter nach einem unverschuldeten Unfall zu?
Ihnen steht die freie Wahl eines: Sachverständigen, Rechtsanwalt, Mietwagenbetreibers
und einer Werkstatt zu. Manche Versicherungen rufen Sie kurz nach dem
Unfallgeschehen an und wollen Ihnen Ihre eigenen Sachverständige, Partnerwerkstatt
und Mietwagenbetreiber aufdrängen. Gegebenenfalls sogar unter falschen
Informationen, dass Sie dazu keine freie Wahl hätten, Siehe dazu auch Punkt 5. Sollten
Sie einen Rechtsanwalt hinzuziehen, wird Ihnen dieser genaue Auskünfte geben
können, was Ihnen zusteht, wie z.B. die Reparatur ihres Fahrzeugs bzw. bei fiktiver
Abrechnung (Auszahlung des Schadens) die Reparaturkosten Netto, ein Mietwagen für
die Reparaturdauer oder Nutzungsausfall anstatt dem Mietwagen (wenn das Fahrzeug
repariert wird/wurde), Sachverständigenkosten, Rechtsanwaltsgebühren,
Auslagenpauschale oder ggf. auch Schmerzensgeld.
11. Was ist zu tun, wenn ich mich nicht mehr in der Nähe meines beschädigten
Fahrzeugs befinde? Ist eine Gutachtenerstellung auch ohne Fahrzeughalter vor
Ort möglich?
Selbstverständlich ist es Ihnen möglich, den Fall abzuwickeln, ohne vor Ort zu sein. Sie
müssen uns das Fahrzeug zugänglich machen. Am einfachsten Sie hinterlassen den
Fahrzeugschlüssel (Fahrzeugschein am besten auch) z.B. bei einem Familienmitglied
vor Ort oder der Werkstatt bzw. Abschleppdienst, damit wir das Fahrzeug besichtigen
können. Laden Sie sich oben die Abtretungserklärung herunter und lassen Sie uns
diese unterschrieben per Mail, Fax oder auf dem Postweg zukommen. Alles weitere
lässt sich telefonisch regeln.
Sollten Sie keine Versicherung des Unfallverursachers haben, können wir diese über
das Kennzeichen, Unfalltag und Unfallort ausfindig machen.
Viele Urteile nachzulesen auch unter www.captain-huk.de